Camelot- Versicherungsbedingungen für Kunden – Stand 20.10.2019
Datenschutzbestimmungen Camelot
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Camelot Broadcast Services GmbH
Geltung
- Nachstehende Miet- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit der Camelot Broadcast Services GmbH als Vermieterin mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Miet- oder Kaufvertrages. Die AGB werden vom Kunden (Auftraggeber, Mieter) mit Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Mietartikel oder Leistung, ausdrücklich anerkannt sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Fester Teil der AGB sind die SGB „Fahrzeuge und Aggregate“, welche im Falle einer Anmietung von Fahrzeugen und Aggregaten gleichzeitig mit den AGB Anerkennung erlangen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Anwendung. Abweichungen von diesen AGB oder anders lautende Bedingungen des Kunden sind nur nach schriftlicher Bestätigung der Vermieterin wirksam.
Angebot, Preise, Auftragserteilung
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, solange nicht eine bestimmte Bindungsdauer schriftlich unsererseits festgesetzt ist. Ein Angebot kann frühestens dann verbindlich sein, wenn der Kunde alle mit dem Auftrag verbundenen technischen und logistischen Einzelheiten bekannt gegeben und alle beizubringenden Unterlagen, z. B. Versicherungsbestätigungen, vorgelegt hat.
- Verträge sowie Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen. Davon abweichend werden Aufträge angenommen, wenn die Vermieterin mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnt, insbesondere wenn der Kunde die angeforderten Mietgegenstände in Empfang genommen hat oder diese auf Wunsch des Kunden das Lager verlassen haben.
- Die Mietgebühr für die Überlassung der Mietsachen bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste der Vermieterin, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung in Form von Skonti, Rabatten, Pauschalpreisen oder Ratenzahlungen getroffen wird. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht bereit gestellt werden. Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Auch Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet.
- Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters, unabhängig davon, ob die Vermieterin selbst oder beauftragte Dritte zustellen. Transporte werden mit mindestens 20,00 € inkl. der Bearbeitungsgebühr von 2,50 € berechnet. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko. Die Rücksendung muss franko an die Geschäftsadresse der Vermieterin erfolgen. Verpackungs- und Versandkosten werden separat berechnet.
- Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Wird ein Auftrag innerhalb von 48 Stunden vor vereinbartem Übergabezeitpunkt storniert, ist die Vermieterin berechtigt, eine Abstandsgebühr in Höhe von 50 % der gesamten Mietgebühren zu berechnen. Wird der Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, beträgt die Abstandsgebühr 75 % der gesamten Mietgebühren.
Sicherheitsleistung und Eigentumsschutz
- Die Vermieterin ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution bis zu der Höhe des Gesamtwiederbeschaffungswertes der Mietartikel zu verlangen. Zinsen aus dem Kautionsbetrag stehen allein der Vermieterin zu.
- Die vermieteten Geräte bleiben im alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz der Camelot Broadcast Services GmbH. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne die ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung der Vermieterin unzulässig; dies gilt nicht für Mitarbeiter des Kunden. Die Vermieterin kann bei Abschluss des Vertrages oder bei Abholung von Geräten mit einem Sachwert von mehr als 1.000,00 € die namentliche Bezeichnung der Nutzer der Geräte oder bei Kraftfahrzeugen der Fahrer verlangen. Eine anschließende Nutzung durch nichtbenannte Dritte ist unzulässig.
- In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist die Vermieterin zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Geräte berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in die vermieteten Geräte hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutz unserer Eigentums- bzw. Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der durch den Ausfall der Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
Leistung
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsachen an den Mieter und endet mit dem Tag der Rücknahme im Lager der Vermieterin. In jedem Fall ist die Mindestmietdauer die vertraglich vereinbarte Mietdauer.
- Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen oder Verlusten ist der Vermieterin in jedem Fall unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Rücknahme der Mietgeräte durch die Vermieterin bestätigt nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Die Vermieterin behält sich eine ausführliche Prüfung der Geräte sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
- Die Vermieterin hat Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, z. B. Streiks, Aussperrung, extreme Witterung, behördliche Anordnungen u. ä. nicht zu vertreten.
Obliegenheiten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck detailliert zu informieren.
- Der Mieter hat die Geräte bei Empfangnahme fachgerecht und ausführlich auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und einwandfreie Funktion zu untersuchen. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme unverzüglich schriftlich gerügt wurden. Versteckte Mängel sind nach dem Erkennen der Mängel unverzüglich zu rügen. Diese Rügepflichten gelten auch für Kraftfahrzeuge (siehe „SGB – Kraftfahrzeuge und Aggregate“). Unterbleibt die Rüge, entfallen etwaige Ansprüche aus Gewährleistung.
- Die Rücknahme der Mietgeräte durch die Vermieterin bestätigt nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Die Vermieterin behält sich in diesem Falle eine ausführliche Prüfung der Geräte sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln.
- Der Kunde ist verpflichtet, der Vermieterin auftretende Schäden (sei es durch eigenes Verschulden, Zufall oder durch Einwirkungen Dritter) unverzüglich zu melden. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne von der Vermieterin gestelltes Personal gemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, z.B. der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Spezifikationen und Betriebsanleitungen oft im WorldWideWeb zugänglich sind und, wenn nicht, auf Anforderung von der Vermieterin geliefert werden, wenn sie vorhanden sind.
- Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Geräte zu treffen, insbesondere zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser oder Regen, etc. sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee-, oder Standaufnahmen. Der Kunde hat sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und extreme Drehverhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu schützen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern. Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Bei Unfällen oder Schäden ist der Kunde verpflichtet, sämtliche zur Anspruchsverteidigung oder Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und unsere Interessen und die der Versicherungsgesellschaft bestmöglich zu unterstützen (z.B. Feststellung der Identität der Beteiligten, deren Versicherung, Schadensaufnahme durch die örtliche Polizei, etc.). Der Kunde hat uns im Fall eines Unfalls unverzüglich, soweit möglich noch vom Unfallort zu informieren und die angemessenen Anweisungen unserer Mitarbeiter zur Interessenswahrung zu befolgen.
- Der Einsatz der Geräte in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten und Kriegsgebieten, bei Demonstrationen, sowie in Katastrophengebieten und Gebieten mit radioaktiver Strahlung ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung unzulässig.
Schadenshaftung und Gewährleistung
- Der Mieter übernimmt während der Mietzeit für die gemieteten Geräte samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung und zwar auch für Zufallsschäden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Mietsachen geht am Erfüllungsort mit Übergabe an den Mieter bzw. bei vom Mieter verlangten Versand mit Übergabe an die zur Versendung bestimmten Person auf den Mieter über. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden. Er trägt auch die Transportgefahr (bzgl. Untergang, verspätete Lieferung, etc.), auch für den Fall, dass der Transport auf Wunsch des Kunden von uns organisiert wurde.
- Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei der Übernahme schriftlich gerügter Mängel. Darüber hinaus hat der Mieter Schadensersatz in Höhe der mit ihm vereinbarten Miete für die Dauer der Reparatur bzw. für die Beschaffung eines Ersatzgerätes zu leisten. Reparaturen der Mietsachen durch den Mieter sind unzulässig.
- Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB wird ausgeschlossen. Die Vermieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Geräte der vom Kunden beabsichtigten Verwendung genügen. Es bleibt die Verantwortung des Kunden, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Geräten auch erzielt werden kann.
- Auf Schadensersatz haftet die Vermieterin, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden unbegrenzt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – d. h. Pflichten auf deren Einhaltung ein Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Gleiches gilt für ein Verschulden unserer Arbeitnehmer, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
- Die Vermieterin hat Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, z. B. Streiks, Aussperrung, extreme Witterung, behördliche Anordnungen u. ä. nicht zu vertreten.
- Der Leistungsort für Mängelbeseitigungen ist das Lager der Vermieterin in Berlin. Leistet die Vermieterin auf Wunsch des Kunden Abhilfe an einem anderen Ort, so trägt der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten.
Versicherung
- Der Mieter hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die gemieteten Geräte durch eine alle Gefahren umfassende Versicherung zum Wiederbeschaffungswert versichert sind. Vor Übergabe der Mietsachen hat der Mieter eine Bescheinigung über die abgeschlossene Versicherung, die die Camelot Broadcast Services GmbH als Begünstigte ausweist, vorzulegen.
- Sollte der Kunde keine passende Versicherung nachweisen, behält sich die Vermieterin das Recht vor, eine im Inland geltende Versicherung abschließen und dafür ein Entgelt in Höhe von 9% der berechneten Mietgebühr in Rechnung zu stellen. Die Vermieterin bleibt alleinige Vertragspartnerin der Versicherung, der Kunde partizipiert gegen Entgelt am Versicherungsschutz der Vermieterin. Für versicherte Schäden und Verluste trägt der Mieter je Schadensfall 1000,00 € selbst. Für nicht versicherte Schäden und Verluste haftet der Mieter in voller Höhe.
- Bei geplanten Fahrzeug-, Luft-, Stunt-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen und anderen nicht üblichen Aufnahmeformen sowie bei Aufnahmen in Krisen- bzw. Kriegsgebieten muss der Mieter die Vermieterin bei Angebotsanfrage über diese besonderen Umstände in Kenntnis setzen. Dem Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, obliegen unter diesen Umständen besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere sind die Geräte ausreichend abzusichern. Bei Nichteinhaltung dieser Sorgfaltspflichten haftet der Mieter für alle Schäden. Die Kosten der Zusatzversicherung für derartige Aufnahmen gehen zu Lasten des Mieters.
- Im Falle der genehmigten gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter, ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
- Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden an Front- und Rücklinsen, optischen Filtern sowie Displays. Reparaturkosten, die während der Mietzeit anfallen sowie alle Verbrauchsmaterialien, wie z. B. Leuchtmittel, Batterien oder Discs, sind ebenfalls nicht versichert.
- Bei Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung durch Dritte und sonstiges Abhandenkommen der Mietsache haftet der Kunde verschuldensunabhängig.
- Soweit zusätzlich zur Technik ein Kraftfahrzeug oder Aggregat angemietet wird, gelten die Speziellen Geschäftsbedingungen „Kraftfahrzeuge und Aggregate“ der Camelot Broadcast Services GmbH.
Zahlungsbedingungen und -verzugsregelungen
- Der Rechnungsbetrag ist, so nicht anders auf der Rechnung ausgewiesen, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, entsprechend § 280 (2) BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Befindet sich der Kunde hinsichtlich früherer Aufträge in Zahlungsverzug, ist die Vermieterin berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurück zu treten. Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen an Dritte Verzug eintritt, ist die Vermieterin berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn vorher Schecks angenommen, Zahlungsziele und Stundungen gewährt wurden. Sie ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
- Vermeintliche Ansprüche des Mieters auf Minderung des Mietzinses sind ebenso ausgeschlossen wie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht titulierten Gegenansprüchen des Mieters gegenüber der Vermieterin. Bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug des Mieters sowie bei gerichtlicher Beitreibung der Rechnungsforderung in Wegfall.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Das Vertragsverhältnis richtet sich nach deutschem Recht. Erfüllungsort sind die Geschäftsräume der Vermieterin in Berlin. Als Gerichtsstand wird Berlin für alle Streitigkeiten aus Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Vertragspartnern mit Sitz außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
- Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen diese AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.